Kontakt

JG-Edelstahlbau

Weltzienstr. 16
76135 Karlsruhe
Telefon: 0 152 054 32 492

[ mehr ]

     

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verträge der JG-Edelstahlbau Jozef Guziak

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns als Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind in der Reihenfolge der zugrundeliegende Werkvertrag, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge – soweit nicht der Auftraggeber Verbraucher i.S.d. gesetzl. Bestimmungen des BGB ist - die VOB Teil B; alle Lieferungen und Leistungen sowie alle Angebote der Firma JG-Edelstahlbau erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Regelungen und Bedingungen. Etwaigen Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies gilt insbesondere für Änderungen des Vertragsinhaltes sowie bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B §2 Nr.5 und Nr.6 VOB/B).

3. Für Angebote der Firma JG-Edelstahlbau gilt eine Bindungsfrist von 30 Kalendertagen; Angebote, die nicht innerhalb dieser Frist angenommen werden, sind ohne weiteres gegenstandslos.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kosten-voranschläge oder andere Unterlagen, die von der Firma JG-Edelstahlbau gefertigt oder von dritter Seite gefertigt und von der Firma JG-Edelstahlbau dem Auftraggeber übergeben werden, dürfen ohne schriftliche Zustimmung der Firma JG-Edelstahlbau weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich zurückzugeben.

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen, die zur Herstellung des durch den zugrundeliegenden Vertrag bezeichneten Werkes erforderlich sind, sind vom Auftraggeber zu beschaffen und der Firma JG-Edelstahlbau rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Soweit für die Erlangung von Genehmigungen Unterlagen von der Firma JG-Edelstahlbau beizubringen sind, werden diese dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

III. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

IV. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Soweit nicht im zugrundeliegenden Auftrag eine schriftliche Festlegung solcher Zuschläge enthalten ist, bestimmt sich die Höhe der Zuschläge nach den ortsüblichen Sätzen.

2. Der Preis versteht sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.

V. Zahlung

1. Alle Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes geregelt ist, unverzüglich und ohne jeden Abzug an die Firma JG-Edelstahlbau zu leisten.
Bei Verzug des Kunden ist Firma JG-Edelstahlbau berechtigt, Verzugszinsen nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen geltend zu machen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierfür anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist die Firma JG-Edelstahlbau, nachdem sie eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach erfolglosem Fristablauf berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen.

VI. Lieferzeit und Montage

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber gemäß Ziffer II. 2. die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, und ungehindert der Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist; die vorgenannten Bedingungen müssen - soweit nach dem zugrundeliegenden Vertrag geschuldet - sämtlich vorliegen.

VII. Eigentumsvorbehalte

1. Die Firma JG-Edelstahlbau behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, der Firma JG-Edelstahlbau den Ausbau der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen vorbehaltlos zurückzuübertragen.

3. Der Ausbau und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung der Firma JG-Edelstahlbau an diese, die eine solche Abtretung erfüllungshalber annimmt.

VIII. Abnahme und Gefahrübergang

1. Die Firma JG-Edelstahlbau trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes.

2. Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der Firma JG-Edelstahlbau nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie dennoch Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstehenden Kosten.

3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Dasselbe gilt, wenn der Einbau aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Firma JG-Edelstahlbau die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

4. Das Werk ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn eine endgültige Regulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme.

IX. Haftung / Garantie

1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B (VOB/B), soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt.

2. Daneben haftet die Firma JG-Edelstahlbau nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich vom Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Firma JG-Edelstahlbau keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 2 und 3 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach vorstehendem Absatz gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung der Firma JG-Edelstahlbau gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Firma JG-Edelstahlbau.

X. Gerichtsstand, Sonstiges

1. Gerichtsstand ist nach Wahl der Firma JG-Edelstahlbau der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung der Firma JG-Edelstahlbau, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen davon nicht berührt.

3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Firma JG-Edelstahlbau gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Stand: Oktober 2011